Bei Verhinderung der Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen werden die nachgewiesenen Kosten für eine notwendige Ersatzpflege für die Dauer von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr übernommen.
Das heißt:
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch eine Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege für bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr.
Voraussetzung für die Leistung ist,
dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege der Pflegebedürftige mindestens dem Pflegegrad 2 zugeordnet ist.
Die Aufwendungen für die Ersatzpflege werden bis zu 1.612 EUR erstattet.
Zusätzlich ist bei der Verhinderungspflege eine Erhöhung durch Umwidmung von Kurzzeitpflege bis max. 806 Euro möglich.
Der Betrag kann somit insgesamt maximal auf bis zu 2.418 EUR erhöht werden.
Wir beraten unverbindlich und kostenfrei
(nur im Kreis Vechta)
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oder 0151 613 77 619.
Ich nutze jedes Jahr die Verhinderúngspflege, damit meine Tochter auch einmal Urlaub machen kann.